(1)
Der neue Betrag der Anmeldegebühr und
der nationalen Grundgebühr für
Online-
Einreichungen gilt für europäische
Patentanmeldungen, die ab dem 1. April 2004
eingereicht werden, und für internationale
Anmeldungen, die ab diesem Tag in die
europäische Phase eintreten.
(2) Der neue Betrag der Anmeldegebühr
und der nationalen Grundgebühr für
Anmeldungen in Papierform gilt für
europäische
Patentanmeldungen, die ab dem
1. Januar 2005 eingereicht werden, und für
internationale Anmeldungen, die ab
diesem Tag in die europäische Phase
eintreten.
(3) Wird die in Absatz 2 genannte Anmelde-
oder nationale Grundgebühr innerhalb
von
sechs Monaten nach dem 1. Januar 2005 fristgerecht
entrichtet, jedoch nur in der
vor diesem Stichtag maßgebenden Höhe,
so gilt sie als wirksam entrichtet, wenn
die Differenz innerhalb von zwei Monaten
nach einer entsprechenden Aufforderung
durch das Europäische Patentamt beglichen
wird.
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar
2004 in Kraft.
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