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vom 4. Dezember 2003 zur Änderung der Gebührenordnung

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  BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS
vom 4. Dezember 2003
zur Änderung der Gebührenordnung

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,

nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 1 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:

"1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), nationale Grundgebühr (Regel 106 Buchstabe a), wenn  
 
EUR
       
-   die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200) online eingereicht wird  
90
       
- die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200) auf Papier eingereicht wird  
160”

Artikel 2

(1) Der neue Betrag der Anmeldegebühr und der nationalen Grundgebühr für Online- Einreichungen gilt für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. April 2004 eingereicht werden, und für internationale Anmeldungen, die ab diesem Tag in die europäische Phase eintreten.

(2) Der neue Betrag der Anmeldegebühr und der nationalen Grundgebühr für Anmeldungen in Papierform gilt für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. Januar 2005 eingereicht werden, und für internationale Anmeldungen, die ab diesem Tag in die europäische Phase eintreten.


(3) Wird die in Absatz 2 genannte Anmelde- oder nationale Grundgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2005 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor diesem Stichtag maßgebenden Höhe, so gilt sie als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Geschehen zu München am 4. Dezember 2003
 

Für den Verwaltungsrat

Der Präsident

Roland GROSSENBACHER


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