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Art. 103 Art. 103


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 103 - Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift Artikel 102 - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents Artikel 104 - Kosten


Artikel 103

Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift

Art. 14
R. 18, 19, 38, 62, 62a, 87



Ist das europäische Patent nach Artikel 102 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch eine neue europäische Patentschrift heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind.



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© Europäisches Patentamt . Impressum . Nutzungsbedingungen . Letzte Aktualisierung: 01.02.2007 Version 1973