Konkordanzliste
EPÜ 1973 EPÜ 2000
Art. 106(2) R. 98
Art. 106(4), (5) R. 97


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 106 - Beschwerdefähige Entscheidungen   Artikel 107 - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte


Artikel 106 75

Beschwerdefähige Entscheidungen

Art. 104
R. 63, 65, 68, 90



(1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.


(2) Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist.


(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.


(4) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein.


(5) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Gebührenordnung bestimmte Höhe übersteigt.



75 Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 1/90, G 1/97, G 1/99, G 1/02, G 3/03 (Anhang I).


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© Europäisches Patentamt . Impressum . Nutzungsbedingungen . Letzte Aktualisierung: 01.02.2007 Version 1973