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EPÜ 1973 EPÜ 2000
Art. 108 Art. 108


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 108 - Frist und Form Artikel 107 - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Artikel 109 - Abhilfe


Artikel 108 77

Frist und Form

R. 1, 6, 64, 65, 68



Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.



77 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/86, G 2/97, G 1/99, G 3/03 (Anhang I).


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© Europäisches Patentamt . Impressum . Nutzungsbedingungen . Letzte Aktualisierung: 01.02.2007 Version 1973