Konkordanzliste
EPÜ 1973 EPÜ 2000
Art. 121(2), (3) R. 135


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT
Kapitel I - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren   Kapitel II - Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Artikel 121 - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung Artikel 120 - Fristen Artikel 122 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Artikel 121 87

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

R. 69



(1) Ist nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen oder zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, so tritt die vorgesehene Rechtsfolge nicht ein oder wird, falls sie bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt.


(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder an dem die Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist, schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet worden ist.


(3) Über den Antrag entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.



87 Siehe hierzu die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/97 (Anhang I) und die Rechtsauskunft Nr. 13/82 (Anhang II).


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© Europäisches Patentamt . Impressum . Nutzungsbedingungen . Letzte Aktualisierung: 01.02.2007 Version 1973