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Art. 129 Art. 129


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT
Kapitel II - Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden Kapitel I - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Kapitel III - Vertretung
Artikel 129 - Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen Artikel 128 - Akteneinsicht Artikel 130 - Gegenseitige Unterrichtung


Artikel 129

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

Art. 14, 94, 95, 97,127, 158
R. 19, 28, 28a, 50, 92, 96



Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus:


a) ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist;


b) ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.



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© Europäisches Patentamt . Impressum . Nutzungsbedingungen . Letzte Aktualisierung: 01.02.2007 Version 1973