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Art. 140 Art. 140


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN
Kapitel III - Sonstige Auswirkungen Kapitel II - Nichtigkeit und ältere Rechte  
Artikel 140 - Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate   Artikel 141 - Jahresgebühren für das europäische Patent


Artikel 140

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

R. 69, 103



Die Artikel 66, 124, 135 bis 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.



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