Artikel 140 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
R. 69, 103
Die Artikel 66, 124, 135 bis 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.