Konkordanzliste
EPÜ 1973 EPÜ 2000
Art. 152 R. 157


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
ZEHNTER TEIL - INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM... NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN ELFTER TEIL - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 152 - Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung Artikel 151 - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt Artikel 153 - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt


Artikel 152

Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung

R. 104



(1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 75 Absatz 2 ist jedoch entsprechend anzuwenden.


(2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Fall der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, dass dieses den Übermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag rechtzeitig genügen kann.


(3)103 Für die internationale Anmeldung ist die Über-mittlungsgebühr zu zahlen, die innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung zu entrichten ist.



103 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 21.12.1978, in Kraft getreten am 01.03.1979 (ABl. EPA 1979, 3).


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© Europäisches Patentamt . Impressum . Nutzungsbedingungen . Letzte Aktualisierung: 01.02.2007 Version 1973