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Art. 166 Art. 166


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
ZWÖLFTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN ELFTER TEIL - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN  
Artikel 166 - Beitritt Artikel 165 - Unterzeichnung - Ratifikation Artikel 167 - Vorbehalte


Artikel 166

Beitritt

Art. 35, 178



(1) Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:


a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten;


b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.


(2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.


(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.



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