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Art. 23 Art. 23


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel III - Das Europäische Patentamt Kapitel II - Die Europäische Patentorganisation Kapitel IV - Der Verwaltungsrat
Artikel 23 - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern Artikel 22 - Große Beschwerdekammer Artikel 24 - Ausschließung und Ablehnung


Artikel 23 17

Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern

R. 11



(1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst.


(2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören.


(3) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen.


(4)18 Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.



17 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 6/95, G 1/97, G 2/02 und G 3/02 (Anhang I).

18 Siehe hierzu die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern in der Fassung vom 01.01.2005 (ABl. EPA 2003, 89 ff. und ABl. EPA 2004, 541) und die Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer in der Fassung vom 01.05.2003 (ABl. EPA 2003, 83 ff.).


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