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(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.
(2) Die Organe der Organisation sind:
a) das Europäische Patentamt;
b) der Verwaltungsrat.
(3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.
2 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88 (Anhang I).