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Art. 53 Art. 53


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel I - Patentierbarkeit   Kapitel II - Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung
Artikel 53 - Ausnahmen von der Patentierbarkeit Artikel 52 - Patentfähige Erfindungen Artikel 54 - Neuheit


Artikel 53 29

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Art. 100, 138, 167
R. 23d, 23e



Europäische Patente werden nicht erteilt für:


a) Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;


b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.



29 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 3/95, G 1/98, G 1/03, G 2/03 (Anhang I).


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© Europäisches Patentamt . Impressum . Nutzungsbedingungen . Letzte Aktualisierung: 01.02.2007 Version 1973