Konkordanzliste
EPÜ 1973 EPÜ 2000
Art. 78(2) R. 38


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN
Kapitel I - Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung   Kapitel II - Priorität
Artikel 78 - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung Artikel 77 - Übermittlung europäischer Patentanmeldungen Artikel 79 - Benennung von Vertragsstaaten


Artikel 78

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

Art. 79, 80, 83-85, 90, 91, 122
R. 6, 15, 25-28, 29-36, 85a, 88, 106



(1) Die europäische Patentanmeldung muss enthalten:


a)48 einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents;


b) eine Beschreibung der Erfindung;


c) einen oder mehrere Patentansprüche;


d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;


e) eine Zusammenfassung.


(2)49 Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.


(3) Die europäische Patentanmeldung muss den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.



48 Siehe hierzu Rechtsauskunft Nr. 8/80 (Anhang II).

49 Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/91 (Anhang I).


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