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EPÜ 1973 EPÜ 2000
Art. 98 Art. 98


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
ÜBEREINKOMMEN Vorwort Ausführungsordnung
VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN
Artikel 98 - Veröffentlichung der europäischen Patentschrift Artikel 97 - Zurückweisung oder Erteilung  


Artikel 98 68

Veröffentlichung der europäischen Patentschrift

Art. 14, 93
R. 18, 19, 38, 53, 54, 87



Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents eine europäische Patentschrift heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthalten sind.



68 Siehe hierzu die Rechtsauskunft Nr. 17/90 (Anhang II).


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© Europäisches Patentamt . Impressum . Nutzungsbedingungen . Letzte Aktualisierung: 01.02.2007 Version 1973