Konkordanzliste
EPÜ 1973 EPÜ 2000
R. 10 R. 12


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel II - Organisation des Europäischen Patentamts Kapitel I - Sprachen des Europäischen Patentamts  
Regel 10 - Präsidium der Beschwerdekammern Regel 9 - Geschäftsverteilung für die erste Instanz Regel 11 - Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung


Regel 10 11

Präsidium der Beschwerdekammern

Art. 15, 21, 22
R. 11



(1) Das autonome Organ innerhalb der die Beschwerdekammern umfassenden Organisationseinheit (das "Präsidium der Beschwerdekammern") setzt sich zusammen aus dem für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind.


(2) Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Kann das Präsidium nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden bzw. Mitglieder besetzt.


(3) Das Präsidium erlässt die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder. Ferner berät das Präsidium den für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten in die Funktionsweise der Beschwerdekammern allgemein betreffenden Angelegenheiten.


(4) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs verteilt das um alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerdekammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden.


(5) Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden müssen. Handelt es sich um die in Absatz 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwesenheit von neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerdekammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.


(6) Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c übertragen.



11 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 18.10.2001, in Kraft getreten am 02.01.2002 (ABl. EPA 2001, 485 ff.).

Siehe hierzu die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 6/95, G 1/97 (Anhang I).


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