Konkordanzliste
EPÜ 1973 EPÜ 2000
R. 110 R. 162


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
NEUNTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZEHNTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS  
Regel 110 - Gebührenpflichtige Patentansprüche - Folgen bei Nichtzahlung Regel 109 - Änderung der Anmeldung Regel 111 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt


Regel 110 159

Gebührenpflichtige Patentansprüche
Folgen bei Nichtzahlung


(1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zu Grunde zu legen sind, mehr als zehn Ansprüche, so ist für den elften und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 107 Absatz 1 eine Anspruchsgebühr zu entrichten.


(2) Nicht rechtzeitig entrichtete Anspruchsgebühren können noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Nichtzahlung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Nachfrist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet.


(3) Anspruchsgebühren, die innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.


(4) Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.



159 Die bisherigen Regeln 104b bis 106a wurden durch die neuen Regeln 106 bis Regel 112 ersetzt. Beschluss des Verwaltungsrats vom 13.10.1999, in Kraft getreten am 01.03.2000 (ABl. EPA 1999, 660 ff.).


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