Konkordanzliste
EPÜ 1973 EPÜ 2000
R. 46 R. 64


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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ 1973)

Am 13. Dezember 2007 ist eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft getreten. Die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens finden Anwendung sofern die Übergangsbestimmungen nicht die Anwendbarkeit des EPÜ 1973 vorsehen.
EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN 1973 - Inhaltsverzeichnis
AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel II - Europäischer Recherchenbericht Kapitel I - Prüfung durch die Eingangsstelle Kapitel III - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Regel 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit Regel 45 - Unvollständige Recherche Regel 47 - Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung


Regel 46 72

Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit

Art. 92
R. 112



(1)73 Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung der Recherchenabteilung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt sie einen teilweisen europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinn des Artikels 82 beziehen. Sie teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer von der Recherchenabteilung zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll. Die Recherchenabteilung erstellt den europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.


(2) Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch die Prüfungsabteilung einen Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht gerechtfertigt war.



72 Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 2/92 (Anhang I).

73 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 20.10.1977, in Kraft getreten am 01.02.1978 (ABl. EPA 1978, 12 ff.).


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