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| E / F | Entscheidung der Großen
Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts im Fall Novartis München, 20. Dezember 1999 -- Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat entschieden, daß ein Anspruch, der keine konkreten Pflanzensorten identifiziert, nicht nach Artikel 53 b) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) von der Patentierung ausgeschlossen ist, auch wenn er möglicherweise Pflanzensorten umfasst (Leitsatz I der Entscheidung G 01/98, ergangen auf die Vorlage von Rechtsfragen durch die Technische Beschwerdekammer 3.3.4 im Fall T 1054/96). Die Große Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, daß Artikel 53 b) EPÜ die Grenze zwischen Patentschutz und Sortenschutz bestimme. Der Umfang des Ausschlusses von der Patentierung sei das Gegenstück der Verfügbarkeit von Sortenschutz. Sortenschutzrechte würden nur für konkrete Pflanzensorten erteilt, aber nicht für technische Lehren, die in einer unbestimmten Vielzahl von Pflanzensorten verwirklicht werden können. Daher reiche es für die Anwendung des Ausschlusses von der Patentierung nach Artikel 53 b) EPÜ nicht aus, wenn ein Anspruch eine oder mehrere Pflanzensorten umfasse oder umfassen könne. Die Entscheidung G 01/98 vom 20.12.1999 ist im Internet aufrufbar unter http://www.european-patent-office.org |
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